LAG Köln - Urteil vom 09.02.2004
2 (10) Sa 982/03
Normen:
KSchG § 1 § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 43
NZA-RR 2005, 26
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2028/03

Sozialauswahl bei betriebsübergreifender Versetzbarkeit

LAG Köln, Urteil vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 2 (10) Sa 982/03

DRsp Nr. 2004/7548

Sozialauswahl bei betriebsübergreifender Versetzbarkeit

»Ist ein Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag betriebsübergreifend versetzbar, so ist für die Beurteilung, ob die Sozialauswahl zutreffend erfolgt ist, nicht auf die zufällige Personalstruktur des letzten Arbeitsplatzes abzustellen, sondern alle Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit im Unternehmen in die Sozialauswahl einzubeziehen.«

Normenkette:

KSchG § 1 § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 24.03.2003 zum 20.06.2003. Der Kläger ist am geboren, kinderlos und ledig.