LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.08.2008
1 Sa 375/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; TzBfG § 15 Abs. 3; TVöD § 33 Abs. 1 S. 2, 5;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 322/07

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung - Vergleichbarkeit einer aufgrund Befristung unkündbaren Mitarbeiterin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 375/08

DRsp Nr. 2009/2540

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung - Vergleichbarkeit einer aufgrund Befristung unkündbaren Mitarbeiterin

Ein Arbeitnehmer, dessen befristetes Arbeitsverhältnis mangels vereinbarter Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nicht ordentlich kündbar ist, ist bei der Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nicht vergleichbar.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. Januar 2008 - 6 Ca 322/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; TzBfG § 15 Abs. 3; TVöD § 33 Abs. 1 S. 2, 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und hilfsweise um einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf tatsächliche Beschäftigung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits.

Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 - 4, Bl. 72 - 74 d.A.) Bezug genommen mit folgenden Ergänzungen: