BSG - Urteil vom 04.09.2001
B 7 AL 64/00 R
Normen:
AFG § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ; BGB § 157 ; SGG § 163 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 328
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 7 AL 162/99 - 26.10.1999,
SG Osnabrück, vom 16.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 349/96

Sozial gerechtfertigte Kündigung beim Arbeitslosengeld

BSG, Urteil vom 04.09.2001 - Aktenzeichen B 7 AL 64/00 R

DRsp Nr. 2002/2970

Sozial gerechtfertigte Kündigung beim Arbeitslosengeld

1. Selbst wenn materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung vorgelegen haben, so läßt sich ein Aufhebungsvertrag nicht als sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung iS. des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AFG werten. 2. Auch eine bereits ausgesprochene sozial gerechtfertigte Kündigung vermag nichts an der Kausalität des späteren Aufhebungsvertrags für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ändern. 3. Es ist abhängig von dem Inhalt der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung, ob eine Vereinbarung, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, einen Abwicklungsvertrag oder einen Aufhebungsvertrag darstellt. Die Überprüfung durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, ob das Tatsachengericht dabei anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ; BGB § 157 ; SGG § 163 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) nebst Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung, die die Beklagte in der Zeit vom 1. September 1995 bis 31. Juli 1997 dem früheren Arbeitnehmer der Klägerin M. erbracht hat.