OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.01.2004
24 U 135/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 489/02

Sorgfaltspflichten des technischen Geschäftsführers einer GmbH bei Anhaltspunkten für die Annahme, dass der kaufmännische Geschäftsführer fällige Arbeitgeberanteile nicht an die Einzugsstelle abführt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 24 U 135/03

DRsp Nr. 2004/7202

Sorgfaltspflichten des technischen Geschäftsführers einer GmbH bei Anhaltspunkten für die Annahme, dass der kaufmännische Geschäftsführer fällige Arbeitgeberanteile nicht an die Einzugsstelle abführt

»1. Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der kaufmännische Geschäftsführer einer GmbH fällige Arbeitgeberanteile nicht an die Einzugsstelle abführt, so hat der technische Geschäftsführer kraft verbliebener Überwachungspflichten Sorge dafür zu tragen, dass aus eingehenden liquiden Mitteln vorrangig Beiträge abgeführt werden. 2. Ein in diesem Sinne hinreichender Anlass zum Tätigwerden ist spätestens dann gegeben, wenn auch dem technischen Geschäftsführer bekannt wird, dass die liquiden Mittel nicht mehr hinreichen, sämtliche fälligen Verbindlichkeiten sofort zu erfüllen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;

Entscheidungsgründe:

1.

Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma X Baudekoration GmbH; Mitgeschäftsführer waren die Zeugen Z 1 und Z 2. Alle drei Geschäftsführer waren zugleich Gesellschafter.