VG Stuttgart - Urteil vom 03.03.2008
11 K 6019/07
Normen:
AFBG § 2 Abs. 3 Nr. 1 lit. a ;

Sonstiges Sozialrecht - Unterricht; Lehrgang

VG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2008 - Aktenzeichen 11 K 6019/07

DRsp Nr. 2008/8499

Sonstiges Sozialrecht - Unterricht; Lehrgang

1) Der Begriff des Unterrichts i. S. d. § 2 Abs. 3 AFBG umfasst die Vermittlung neuen Wissens, aber auch die Wiederholung und Vertiefung von Unterrichtsstoff sowie die Lösung von Aufgaben unter Anleitung einer präsenten bzw. zugeschalteten Lehrkraft. 2) Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz können auch fachpraktische Lehrgänge gefördert werden, die nicht am Ort der Fortbildungsstätte stattfinden.

Normenkette:

AFBG § 2 Abs. 3 Nr. 1 lit. a ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

Am 11.06.2007 beantragte der Kläger beim Landratsamt Schwäbisch Hall Förderung der Fortbildung zum staatlich geprüften Hufschlagschmied an der Hufbeschlagschule XXX, XXX in XXX. Die in Vollzeit durchzuführende Maßnahme war geplant vom September 2007 bis Dezember 2007.