BAG - Beschluß vom 19.08.2008
5 AZB 75/08
Normen:
ArbGG § 2 ; SGG § 51 ; SGB V § 257 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung
DB 2008, 2492
JR 2009, 308
NZA 2008, 1313
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ta 26/08
ArbG Freiburg, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 159/08

Sonstiges: Rechtsweg - Rechtsweg; Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung

BAG, Beschluß vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 5 AZB 75/08

DRsp Nr. 2008/18937

Sonstiges: Rechtsweg - Rechtsweg; Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung

Orientierungssätze: 1. Für Klagen auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 257 SGB V sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig. 2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber geleistete Zuschüsse vom Arbeitnehmer zurückfordert.

Normenkette:

ArbGG § 2 ; SGG § 51 ; SGB V § 257 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung von Arbeitgeberzuschüssen zur privaten Krankenversicherung und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Der Beklagte war bei der Klägerin bis Oktober 2006 beschäftigt. Die Klägerin zahlte in dieser Zeit Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung des Beklagten. Mit Bescheid vom 21. November 2007 stellte die Rentenversicherungsanstalt fest, dass der Beklagte nicht versicherungsfrei war, weil sein Einkommen die Jahresentgeltgrenze nicht überschritt. Die Klägerin fordert Rückzahlung geleisteter Arbeitgeberzuschüsse.