Der Beklagte betreibt ein Granit- und Schotterwerk im Bayerischen Wald. Die Kläger sind bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigt, zumeist seit mehreren Jahren, wenn auch mit witterungsbedingten Unterbrechungen. Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien finden kraft Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Industrie der Steine und Erden und des Betonsteinhandwerks in Bayern vom 27. Oktober 1989 (
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