BAG - Urteil vom 10.01.1991
6 AZR 205/89
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 ; BGB § 611 (Gratifikation);
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 10.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2568/87
LAG Hamm, vom 19.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 184/88

Sonderzahlung für unfallfreies Fahren

BAG, Urteil vom 10.01.1991 - Aktenzeichen 6 AZR 205/89

DRsp Nr. 2000/1259

Sonderzahlung für unfallfreies Fahren

»Gewährt eine Betriebsvereinbarung ein zusätzliches Entgelt für unfallfreies Fahren im Bezugszeitraum, so können die Betriebspartner darüber hinaus weitere anspruchsbegründende Voraussetzungen für den Bezug der Sonderzahlung festlegen, z.B. ein im Bezugszeitraum durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht beendetes Arbeitsverhältnis. Zur Bewertung des Entgeltcharakters kann auch in einem solchen Fall nicht auf den vorrangigen Leistungszweck abgestellt werden.«

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 ; BGB § 611 (Gratifikation);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer anteiligen Sonderleistung für unfallfreies Fahren.

Der Kläger war bei der Beklagten, die eine Spedition betreibt, als Kraftfahrer beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung, u.a. mit folgender Regelung: