Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Herford vom 30.10.2009 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines anteiligen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008.
Diesen Anspruch stützt der Kläger, welcher seit dem 01.09.2002 im Betrieb der Beklagten als Glaser beschäftigt war und durch Eigenkündigung mit Wirkung zum 30.11.2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, auf die Grundsätze der betrieblichen Übung.
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