BAG - Urteil vom 16.11.2011
4 AZR 856/09
Fundstellen:
AuR 2012, 266
BAG-Pressemitteilung Nr. 89/11
NZA-RR 2012, 308
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 228/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 9790/07

Sondertarifvertrag für studentische Aushilfskräfte

BAG, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 856/09

DRsp Nr. 2011/20932

Sondertarifvertrag für studentische Aushilfskräfte

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2009 - 3/5 Sa 228/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat auch die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welcher Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für ihr Arbeitsverhältnis gilt.

Die Beklagte ist Betreiberin eines Großflughafens. Sie ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V., welcher seinerseits Mitglied in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Die sich daraus ergebende Tarifgebundenheit schließt den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) in der Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Flughäfen - (BT-F) ein (in der durchgeschriebenen Fassung: TVöD-F). Dieser gilt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 TVöD-BT-F für Beschäftigte der Verkehrsflughäfen.