I. Streitig ist, ob der Anspruch der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 26. Februar 1986 verstorbenen Ehemannes (Versicherter) auf nachgezahltes Knappschaftsruhegeld (KnRG) auch für die Zeit vom 1. März bis 30. September 1986 dem Grunde nach zu verzinsen ist.
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