Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung.
Die 1957 geborene Klägerin trat 1995 in die Dienste der Beklagten. Als Chemiearbeiterin erzielte die Klägerin zuletzt eine Bruttovergütung von 2.300,00 Euro. Sie wies in den Jahren 1997 bis 2004 Arbeitsunfähigkeitszeiten wie folgt auf:
Jahr Kranktage Kranktage Bruttoentgelt- AG-Anteile Gesamtaufwendungen
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