LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 502/05
ArbG Kaiserslautern, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1049/04
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - Krankheitsbedingte ordentliche Kündigung; Prognose, Darlegungs- und Beweislast; Sonderkündigungsschutz als Scherbehinderter: Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes bei im Zeitpunkt der Kündigung (hier 6. Dezember) noch nicht entschiedenem Antrag (3. Dezember) auf Gleichstellung erst nach Ablauf von drei Wochen, § 90 Abs. 2a iVm. § 14 SGB IX
BAG, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 217/06
DRsp Nr. 2007/5799
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - Krankheitsbedingte ordentliche Kündigung; Prognose, Darlegungs- und Beweislast; Sonderkündigungsschutz als Scherbehinderter: Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes bei im Zeitpunkt der Kündigung (hier 6. Dezember) noch nicht entschiedenem Antrag (3. Dezember) auf Gleichstellung erst nach Ablauf von drei Wochen, § 90 Abs. 2a iVm. § 14SGB IX
»1. Die Vorschrift des § 90 Abs. 2aSGB IX gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern auch für ihnen nach § 68SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen.2. Nach § 90 Abs. 2a 1. Alt. SGB IX findet der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen dann keine Anwendung, wenn die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist.3. Trotz fehlenden Nachweises bleibt der Sonderkündigungsschutz dagegen dann nach § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX bestehen, wenn das Fehlen des Nachweises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruht. Das Fehlen des Nachweises beruht nach dem Gesetz jedenfalls dann auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers, wenn er den Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt hat. § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX enthält insoweit die Bestimmung einer Vorfrist.«
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