I
Die Beteiligten streiten um die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Krankenkasse im Zusammenhang mit dem Krankenkassenwahlrecht.
Der Kläger ist zum 1. April 2003 Pflichtmitglied der Taunus Betriebskrankenkasse (BKK), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, geworden. Jeweils unter Beibehaltung des Namens Taunus BKK erfolgten zum 1. Oktober 2003 Fusionen mit der Forum BKK und zum 1. Januar 2004 mit der BKK Hamburg-Mannheimer. Zum 1. April 2004 vereinigten sich die Taunus BKK und die BKK Braunschweig zur Beklagten. Seit dem 1. April 2004 beträgt der allgemeine Beitragssatz der Beklagten 13,8 vH. Vor der Vereinigung hatte der allgemeine Beitragssatz der Taunus BKK bei 12,8 vH und derjenige der BKK Braunschweig bei 15,2 vH gelegen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|