LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.05.2016
L 11 KA 102/14
Normen:
SGB V §§ 95 ff.; GG Art. 12 Abs. 1; Ärzte-ZV § 20;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 315/11

Sonderbedarfszulassung mit hälftigem VersorgungsauftragMehrere ZulassungenTeilverzicht auf volle ZulassungVertragsarztsitz

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 102/14

DRsp Nr. 2016/17090

Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag Mehrere Zulassungen Teilverzicht auf volle Zulassung Vertragsarztsitz

1. Einem Arzt können zwei Zulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag erteilt werden; dies gilt unabhängig davon, ob die Vertragsarztsitze im Bezirk derselben oder zweier Kassenärztlicher Vereinigungen (KVen) liegen. 2. Hinter der nachträglichen Beschränkung der Zulassung auf die Hälfte steckt ein teilweiser Verzicht auf die volle Zulassung, denn ein Anspruch auf "Aufstockung" auf eine volle oder eine zweite halbe Zulassung besteht nur bei Erfüllung aller (weiteren) Zulassungsvoraussetzungen. 3. Ein solcher Teilverzicht auf die Zulassung als Hausarzt ist als rechtsgestaltende Willenserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. 4. Eine vertragsärztliche Tätigkeit, die aufgrund einer weiteren Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag ausgeübt wird, stellt keine Tätigkeit im Sinne des § 20 Ärzte-ZV dar, die eine Nichteignung des Vertragsarztes begründen würde. 5. Die Begriffe "Zulassung" sowie "Vertragsarztsitz" sind nicht in dem Sinne zu verstehen, dass sie nur einmal einer Person (bzw. einer Kooperation) zugeordnet werden können; die Zulassung als Vertragsarzt beinhaltet die Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung.

Tenor