LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.09.2012
L 7 KA 38/10
Normen:
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1; SGB V § 103 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 2; SGB V § 103 Abs. 4; SGB V § 103 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 392/09

Sonderbedarfszulassung eines Vertragspsychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung bei Beherrschung einer besonderen Kommunikationsmethode; Befugnis des GBA zur Normkonkretisierung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 38/10

DRsp Nr. 2013/3026

Sonderbedarfszulassung eines Vertragspsychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung bei Beherrschung einer besonderen Kommunikationsmethode; Befugnis des GBA zur Normkonkretisierung

Die Beherrschung einer besonderen Methode zur Verständigung mit sprachbehinderten Menschen (hier: augmentative alternative Kommunikation) begründet keinen Anspruch auf Sonderbedarfszulassung als Psychologischer Psychotherapeut.

1. Die Beherrschung einer besonderen Methode zur Verständigung mit sprachbehinderten Menschen (hier: augmentative alternative Kommunikation) begründet keinen Anspruch auf Sonderbedarfszulassung als Psychologischer Psychotherapeut. 2. Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den Gemeinsamen Bundesausschuss bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Im Übrigen tragen die anderen Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 101 Abs. 1 S. 1; SGB V § 103 Abs. ;