LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.10.2013
L 7 KA 123/11
Normen:
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 103;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 153/11

Sonderbedarfszulassung eines (Fach-)arztes zur kassenärztlichen Versorgung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen L 7 KA 123/11

DRsp Nr. 2014/2630

Sonderbedarfszulassung eines (Fach-)arztes zur kassenärztlichen Versorgung

1. Bei der Beurteilung, ob eine ausreichende Versorgung im Sinne der Bedarfsdeckung oder ein offener Versorgungsbedarf mit Vertragsärzten besteht, haben die Zulassungsgremien nach entsprechend intensiven Ermittlungen einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. 2. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab gibt es für internistische Rheumatologen im Vergleich mit den orthopädischen Rheumatologen besondere Regelungen; sie sind zur Ermittlung des Versorgungsbedarfs für den Versorgungsbereich nicht mit einzubeziehen. 3. Ein Versorgungsbedarf für einen internistischen Rheumatologen liegt etwa vor bei einer Wartezeit von drei Monaten im dortigen Versorgungsgebiet für einen ersten Termin zur ambulanten Vorstellung. 4. Krankenhäuser im Versorgungsgebiet mit der Bestimmung zur Behandlung schwerer rheumatologischer Erkrankungen sind nicht zu Vergleichszwecken hinsichtlich der Versorgungssituation im Bereich der allgemeinen internistischen Rheumatologie einzubeziehen. 5. Ist der so ermittelte Versorgungsbedarf auch von Dauer, so ist der Facharzt für innere Medizin/Rheumatologie innerhalb des Sonderbedarfs zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2011 wird zurückgewiesen.