BSG - Beschluss vom 08.04.2015
B 6 KA 60/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 198/13
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 11/13

Sonderbedarfszulassung als Arzt für PsychiatrieVerfahrensrüge wegen fehlender Sachaufklärung im VerwaltungsverfahrenAufrechterhalten eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 60/14 B

DRsp Nr. 2015/9081

Sonderbedarfszulassung als Arzt für Psychiatrie Verfahrensrüge wegen fehlender Sachaufklärung im Verwaltungsverfahren Aufrechterhalten eines Beweisantrages

1. Mit fehlender Sachaufklärung im Verwaltungsverfahren kann ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts von vornherein nicht gerügt werden. 2. Die Wendung, "wie die entsprechenden Beweisangebote des Klägers", ist nicht ausreichend für die Bezeichnung eines Beweisantrages. 3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass ein anwaltlich vertretener Kläger, der einen ursprünglich schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag, dem das Berufungsgericht bis zu Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist, in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich (erneut) stellt, auf die Bescheidung dieses Antrags im Ergebnis verzichtet. 4. Einem anwaltlich vertretenen Kläger muss in der entsprechenden Prozesssituation klar sein, dass das Gericht, das etwa einen von ihm benannten Zeugen nicht geladen hat, dem Beweisantrag nicht folgen will. 5. Dann ist es Sache des Klägers, durch die Wiederholung der Antragstellung zu verdeutlichen, dass es ihm auf die Durchführung der entsprechenden Beweisaufnahme bzw. zumindest auf eine ausdrückliche Auseinandersetzung des Gerichts mit diesem Antrag ankommt.