LSG Hamburg - Urteil vom 20.11.2014
L 4 SO 31/12
Normen:
SGB XII § 54 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 3; SGB IX § 55; SGB IX § 58;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SO 387/09

Sog. gastweise Unterbringung im Rahmen der EingliederungshilfeAufgabe der EingliederungshilfeMilderung von Behinderungsfolgen

LSG Hamburg, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen L 4 SO 31/12

DRsp Nr. 2015/6801

Sog. gastweise Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe Aufgabe der Eingliederungshilfe Milderung von Behinderungsfolgen

1. Die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 SGB XII, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. 2. Hierzu gehört es, ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das kann grundsätzlich auch Urlaubsreisen und Ferienlager einschließen. 3. Zur Wahrung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist zu fordern, dass durch die Ferienfreizeit die Folgen der Behinderung mindestens gemildert werden und die Freizeit dazu beiträgt, den Anspruchsteller in die Gesellschaft einzugliedern und hierbei insbesondere die Begegnung mit nicht behinderten Menschen zu fördern, wobei zu berücksichtigen ist, ob der Anspruchsteller nicht schon auf andere Weise in die Gesellschaft eingegliedert ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 54 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 3; SGB IX § 55; SGB IX § 58;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen für die sog. gastweise Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe.