Sofortige Beschwerde gegen verfahrenswidrige Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag
LAG Köln, Beschluss vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 185/04
DRsp Nr. 2004/12564
Sofortige Beschwerde gegen verfahrenswidrige Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag
»Die verfahrenswidrige Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag ist einer ablehnenden Entscheidung gleichzusetzen. Dem Antragsteller steht in diesem Fall die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu (hier: unterbliebene PKH - Entscheidung über einen Zeitraum von 17 Monaten nach Antragstellung und mindestens 6 Monaten ab Bewilligungsreife).«