Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 02.04.2020 wird auf Kosten der Klägerin nach einem Beschwerdewert von bis 6.600,00 Euro zurückgewiesen.
Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 02.04.2020 wird im Tenor dahingehend klargestellt, dass der Rechtsstreit auch in Bezug auf die Entscheidung über den Feststellungsantrag an das Sozialgericht Münster verwiesen ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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