Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 1. Dezember 2020 (VK 1-90/20) wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.
3.Die Antragsgegnerinnen werden gebeten, binnen zwei Wochen zum Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vorzutragen.
I.
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