Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2014 aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 05. November 2014 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
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