LAG Chemnitz - Urteil vom 19.04.2016
3 Sa 625/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 329/15

Sittenwidrigkeit eines Änderungsvertrages

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 625/15

DRsp Nr. 2017/4227

Sittenwidrigkeit eines Änderungsvertrages

Eine Änderungsvereinbarung, die ausschließlich dem Zweck dient, einen zukünftigen Betriebsübernehmer mit zusätzlichen Personalkosten zu belasten und den Betrieb damit unrentabel zu machen, ist sittenwidrig und damit nichtig. Aus ihr können daher keine Ansprüche auf zusätzliche Vergütung hergeleitet werden.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 27.10.2015 - 9 Ca 329/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2014 € 18,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2014 € 214,25 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2014 € 171,93 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 87 % und die Beklagte 13 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.