Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer Berufung und der Anschlussberufung der Beklagten im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 09. Oktober 2012 - 6 Ca 120/12 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu formuliert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15. März 2012 nicht vor dem 30. April 2012 geendet hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
2.300,00 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundert und 0/100 Euro) brutto abzüglich 1.177,05 EUR (in Worten: Eintausendeinhundertsiebenundsiebzig und 05/100 Euro) netto,
2.300,00 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundert und 0/100 Euro) brutto abzüglich 477,05 EUR (in Worten: Vierhundertsiebenundsiebzig und 05/100 Euro) netto,
2.300,00 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundert und 0/100 Euro) brutto abzüglich 563,79 EUR (in Worten: Fünfhundertdreiundsechzig und 79/100 Euro) netto,
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