LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.01.2014
18 Sa 1606/12
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; BGB § 612 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 120/12

Sittenwidriges Gehalt einer PflegedienstleitungGeltendmachung von MehrarbeitsvergütungAnspruch aus arbeitsrechtlichem GleichbehandlungsgrundsatzZahlung auf fremdes Konto

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 1606/12

DRsp Nr. 2014/7428

Sittenwidriges Gehalt einer Pflegedienstleitung Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütung Anspruch aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz Zahlung auf fremdes Konto

Wird das Arbeitsentgelt nicht auf dem Konto des Gläubigers, sondern auf ein anderes Konto überwiesen, hängt eine Erfüllung davon ab, ob der Gläubiger damit einverstanden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer Berufung und der Anschlussberufung der Beklagten im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 09. Oktober 2012 - 6 Ca 120/12 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu formuliert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15. März 2012 nicht vor dem 30. April 2012 geendet hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

2.300,00 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundert und 0/100 Euro) brutto abzüglich 1.177,05 EUR (in Worten: Eintausendeinhundertsiebenundsiebzig und 05/100 Euro) netto,

2.300,00 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundert und 0/100 Euro) brutto abzüglich 477,05 EUR (in Worten: Vierhundertsiebenundsiebzig und 05/100 Euro) netto,

2.300,00 EUR (in Worten: Zweitausenddreihundert und 0/100 Euro) brutto abzüglich 563,79 EUR (in Worten: Fünfhundertdreiundsechzig und 79/100 Euro) netto,