LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.11.2016
L 20 SO 588/16 B
Normen:
SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 214/16

SGB-XII-LeistungenVorläufige LeistungsbewilligungScheinbarer Verwaltungsakt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen L 20 SO 588/16 B

DRsp Nr. 2016/19387

SGB-XII -Leistungen Vorläufige Leistungsbewilligung Scheinbarer Verwaltungsakt

1. Bei einer erkennbar nur vorläufigen Leistungsbewilligung besteht auch vom Empfängerhorizont von vornherein nicht das Risiko, im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens (in dem erst über den endgültigen Leistungsumfang entschieden wird) auf einen "bestandskräftigen" Verwaltungsakt verwiesen zu werden. 2. Ein scheinbarer Verwaltungsakt ist nur dann mit der Anfechtungsklage angreifbar und auch aufzuheben, wenn er den Anschein vermittelt, es werde eine verbindliche Regelung getroffen, und der Adressat daher mit dem Risiko behaftet ist, dass ihm zukünftig dieser dann "bestandkräftige Verwaltungsakt" entgegengehalten wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.10.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 31;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vor dem Sozialgericht, in dem höhere Leistungen nach dem SGB XII streitbefangen sind.