Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
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Im Streit ist die Höhe von Ansprüchen des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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