Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Übernahme von rückständigen Mietforderungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) als Zuschuss anstelle eines Darlehens.
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