Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der 1958 geborene, nicht unter Betreuung stehende Kläger ist voll erwerbsgemindert und bezieht eine Rente wegen Erwerbsminderung und seit Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Er leidet an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (Querulantenwahn bzw. querulatorische Entwicklung) sowie mehreren internistischen Erkrankungen (Diabetes mellitus Typ 2, arteriellen Hypertonie, koronaren Herzkrankheit, periphere arteriellen Verschlusskrankheit, diabetischen periphere Polyneuropathie, Fettstoffwechselstörung).
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