LSG Hessen - Urteil vom 29.04.2016
L 4 SO 77/14 ZVW
Normen:
SGG § 71 Abs. 1; SGG § 71 Abs. 6; ZPO § 56 Abs. 1; SGB XII § 30 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 14/07

SGB-XII-LeistungenKostenaufwendige Ernährung bei Diabetes MellitusVoraussetzungen der ProzessfähigkeitKonkretisierung des Mehrbedarfs für eine Krankenkostzulage

LSG Hessen, Urteil vom 29.04.2016 - Aktenzeichen L 4 SO 77/14 ZVW

DRsp Nr. 2017/11872

SGB-XII -Leistungen Kostenaufwendige Ernährung bei Diabetes Mellitus Voraussetzungen der Prozessfähigkeit Konkretisierung des Mehrbedarfs für eine Krankenkostzulage

1. Ein Beteiligter ist gemäß § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann; Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen. 2. Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. 3. Zur Konkretisierung des Mehrbedarfs für eine Krankenkostzulage sind die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen, 3. Auflage 2008, heranzuziehen. 4. Ungeachtet der Frage, ob diese als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen sind, können diese als Orientierungshilfe dienen und sind weitere Ermittlungen im Einzelfall nur dann erforderlich, sofern Besonderheiten, insbesondere von Mehrbedarfen abweichende Bedarfe substantiiert geltend gemacht werden.

Tenor