SG Leipzig, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 40/15
SGB-XII-LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungBerücksichtigung einer Behinderung durch konkrete AngemessenheitsprüfungEinheitlicher Unterkunftsbedarf
LSG Sachsen, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen L 8 SO 111/15
DRsp Nr. 2017/7117
SGB-XII -LeistungenKosten der Unterkunft und HeizungBerücksichtigung einer Behinderung durch konkrete AngemessenheitsprüfungEinheitlicher Unterkunftsbedarf
1. Laufende Kosten für die Unterkunft sind Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung und damit auf der Grundlage von § 35SGB XII - ggf. i.V.m. § 42 Nr. 4 SGB XII - zu erbringen.2. Dem steht nicht entgegen, dass der Bedarf für die Unterkunft angesichts einer Behinderung (insbesondere aufgrund eines im Hinblick auf eine Rollstuhlpflichtigkeit erhöhten Flächenbedarfs) gegenüber dem Bedarf nichtbehinderter Menschen erhöht ist und daher höhere Kosten für die Unterkunft und Heizung als bei nichtbehinderten Menschen entstehen.3. Anders als bei den Regelbedarfen, bei denen im Einzelfall bestimmte Mehrbedarfe zu berücksichtigen sein können (z.B. § 30SGB XII, § 21SGB II), geht das SGB XII (§ 35) wie auch das SGB II (§ 22) im Hinblick auf die Unterkunftskosten von einem einheitlichen Unterkunftsbedarf aus, der durch die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind, zu befriedigen ist; individuelle Besonderheiten - wie z.B. bestehende Behinderungen - sind damit im Rahmen der (konkreten) Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.