1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. August 2017 (S 28 SO 114/16) wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um den Umfang der dem Kläger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährten Haushaltshilfe.
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