Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit sind weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Sinne einmaliger "Mehraufwendungen". Der Kläger wendet sich insoweit gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 14.7.2016.
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