LSG Hessen - Urteil vom 29.04.2016
L 4 SO 72/14 ZVW
Normen:
SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 26/08

SGB-XII-LeistungenGewährung von Bekleidungsbeihilfe

LSG Hessen, Urteil vom 29.04.2016 - Aktenzeichen L 4 SO 72/14 ZVW

DRsp Nr. 2017/11630

SGB-XII -Leistungen Gewährung von Bekleidungsbeihilfe

1. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für Bekleidung setzt voraus, dass der Antragsteller überhaupt im streitigen Zeitraum die geltend gemachten Kosten aufgewendet hat, Bekleidung im Wege der "Selbstbeschaffung" in Anspruch genommen und diese auf andere Weise bezahlt hat, oder er die Bezahlung noch schuldet. 2. Aufgabe der Sozialhilfe ist es nämlich nicht, nachträglich Leistungen zu erbringen, wenn der Bedarf hierfür mittlerweile entfallen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Bekleidungsbeihilfe nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von mindestens 1.500,00 Euro.