Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Bekleidungsbeihilfe nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von mindestens 1.500,00 Euro.
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