LSG Hessen - Urteil vom 29.04.2016
L 4 SO 74/14 ZVW
Normen:
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3; SGB XII § 82 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 209/06

SGB-XII-LeistungenAngemessene Ausgaben vom EinkommenPrivate Versicherungen

LSG Hessen, Urteil vom 29.04.2016 - Aktenzeichen L 4 SO 74/14 ZVW

DRsp Nr. 2017/11631

SGB-XII -Leistungen Angemessene Ausgaben vom Einkommen Private Versicherungen

1. Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen vom Einkommen gemäß § 82 Abs. 1 SGB XII abzusetzen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. 2. Die "Angemessenheit" von privaten Versicherungen beurteilt sich somit sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3; SGB XII § 82 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Ausgaben nach § 82 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) als angemessene Ausgaben vom Einkommen.