Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit sind Ansprüche des Klägers auf Übernahme von Kosten der Unterkunft und ein "Taschengeld" nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) während seiner Inhaftierung.
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