Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2018 abgeändert und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der aus dem Rubrum ersichtlichen Rechtsanwältin bewilligt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin wird auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der aus dem Rubrum ersichtlichen Rechtsanwältin bewilligt.
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