LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.08.2016
L 7 AS 1942/13
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 18/11

SGB-II-LeistungenUmwandlung von darlehensweise bewilligten Leistungen in einen ZuschussÜberschreiten der angemessenen WohnflächeBeschränkung einer Leistungsbewilligung als Darlehen als selbständige Beschwer

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 1942/13

DRsp Nr. 2016/19337

SGB-II -Leistungen Umwandlung von darlehensweise bewilligten Leistungen in einen Zuschuss Überschreiten der angemessenen Wohnfläche Beschränkung einer Leistungsbewilligung als Darlehen als selbständige Beschwer

1. Allein das Zusammenleben mit einer generationenübergreifenden Großfamilie rechtfertigt ein Überschreiten der angemessenen Wohnfläche nicht. 2. Ein noch nicht realisierter Kinderwunsch kann als hypothetischer Geschehensablauf jedenfalls vor Eintritt der Schwangerschaft eine Wohnflächenüberschreitung nicht rechtfertigen. 3. In der Beschränkung einer Leistungsbewilligung als Darlehen liegt eine selbständige Beschwer, die alleiniger Gegenstand einer Aufhebung nach § 48 SGB X sein kann. 4. Zweck des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt.

Tenor