SG Hannover, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 68 AS 3687/15
SGB-II-LeistungenÜbernahme von Fahrtkosten zu Terminen der LernförderungBegriff des MehrbedarfAtypische Bedarfslage
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 891/16
DRsp Nr. 2018/6055
SGB-II -LeistungenÜbernahme von Fahrtkosten zu Terminen der LernförderungBegriff des MehrbedarfAtypische Bedarfslage
1. Ein Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht; es handelt sich bei § 21 Abs. 6SGB II um eine Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen.2. Der Gesetzgeber hat damit ein Element aus dem sogenannten Hartz IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a., BVerfGE 125, 175 ff.) umgesetzt; das BVerfG hatte die Auffassung vertreten, dass es mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3GG unvereinbar sei, dass im SGB II eine Regelung fehle, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs begründe.3. Das BVerfG ging dabei von engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen aus, so dass ein derartiger zusätzlicher Anspruch nur in seltenen Fällen entstehen dürfte.
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