SG Dresden, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 8339/13
SGB-II-LeistungenTemporäre BedarfsgemeinschaftPauschalierungsgedanke der RegelleistungNutzung mehrerer Wohnungen
LSG Sachsen, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 1202/14
DRsp Nr. 2017/1297
SGB-II -LeistungenTemporäre BedarfsgemeinschaftPauschalierungsgedanke der RegelleistungNutzung mehrerer Wohnungen
1. Auch dem Haushalt eines Leistungsberechtigten regelmäßig, aber nur zeitweise angehörende minderjährige Kinder können mit diesem eine temporäre Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4SGB II bilden und also für jeden Tag des Aufenthalts (mit mehr als 12 Stunden) in dieser Bedarfsgemeinschaft (zumindest) Regelleistungen nach dem SGB II erhalten.2. Diese Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 4SGB II, die eine wechselnde Aufnahme minderjähriger Kinder in den jeweiligen Haushalt ihrer getrennt lebenden Eltern berücksichtigt, stellt eine SGB-II -immanente Lösung des Problems der Umgangskosten sicher, die angesichts der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs. 1GG geboten ist.3. Bei den in der temporären Bedarfsgemeinschaft tageweise anfallenden Regelbedarfen handelt es sich um einen Bedarf des minderjährigen Kindes, das seinen notwendigen Lebensunterhalt auch für die Aufenthalte beim getrennt lebenden Elternteil decken können muss.
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