Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Januar 2017 sowie die Bescheide des Beklagten vom 10. März 2015 und der Überprüfungsbescheid vom 23. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2016 aufgehoben.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2014 und die entsprechende Erstattung vorläufig gewährter Leistungen.
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