LSG Bayern - Beschluss vom 29.11.2016
L 7 AS 851/16 B ER
Normen:
SGG § 172; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 2463/16

SGB-II-LeistungenSanktionsbescheid wegen NichterscheinensEinstweiliger RechtsschutzKeine Zulassung der Beschwerde

LSG Bayern, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 851/16 B ER

DRsp Nr. 2017/99

SGB-II -Leistungen Sanktionsbescheid wegen Nichterscheinens Einstweiliger Rechtsschutz Keine Zulassung der Beschwerde

1. Eine Zulassung der Beschwerde gibt es im einstweiligen Rechtsschutz nicht; eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG ist nicht statthaft. 2. Das Eilverfahren hat den Zweck, eine Notlage vorläufig zu beheben. 3. Im Eilverfahren wird die Hauptsache nur vorläufig, nicht abschließend geregelt; es geht im Eilverfahren nicht darum, endgültig grundsätzliche Rechtsfragen zu klären und für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. November 2016, Az.: S 53 AS 2463/16 ER, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172; SGG § 145;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich im Eilverfahren gegen eine Sanktion gemäß § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg).

Mit Bescheid vom 14.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 senkte der Bg für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 den Regelbedarf des Bf wegen Nichterscheinens zum Termin am 21.07.2016 um monatlich 10 % (40,40 Euro) ab.