Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. November 2016, Az.: S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich im Eilverfahren gegen eine Sanktion gemäß § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg).
Mit Bescheid vom 14.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 senkte der Bg für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 den Regelbedarf des Bf wegen Nichterscheinens zum Termin am 21.07.2016 um monatlich 10 % (40,40 Euro) ab.
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