Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.01.2016 geändert und den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S, F, bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist, ob den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihm geführte Klageverfahren zu gewähren ist.
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