LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2016
L 6 AS 398/16 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114 ff.;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 3114/15

SGB-II-LeistungenPKH-VerfahrenHinreichende Erfolgsaussicht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 398/16 B

DRsp Nr. 2016/19324

SGB-II -Leistungen PKH-Verfahren Hinreichende Erfolgsaussicht

1. Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. 3. Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. 4. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 27.01.2016 geändert und den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S, F, bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 114 ff.;

Gründe

I.

Streitig ist, ob den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) für das von ihm geführte Klageverfahren zu gewähren ist.