LSG Sachsen - Beschluss vom 20.03.2018 L 3 AS 73/18 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 4 und S. 6; FreizügG/EU § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 130/18
SGB-II-LeistungenLeistungsausschluss für EU-AusländerFünfjähriger AufenthaltVerlust der Freizügigkeit
LSG Sachsen, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen L 3 AS 73/18 B ER
DRsp Nr. 2018/4268
SGB-II -LeistungenLeistungsausschluss für EU-AusländerFünfjähriger AufenthaltVerlust der Freizügigkeit
1. Mit dem zweiten Halbsatz des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II soll sichergestellt werden, dass die aufenthaltsrechtliche Entscheidung mit dem Verlust des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II einhergeht und deren Umsetzung dadurch fördert.2. Mit der Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts sind die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2SGB II genannten erwerbsfähigen Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen dem Leistungssystem des SGB XII zugewiesen; danach steht ihnen nur ein Anspruch auf eine zeitlich beschränkte Überbrückungsleistung zu, welche in erster Linie darauf abzielt, den Lebensunterhalt bis zur Ausreise zu sichern und gegebenenfalls auf Antrag die Ausreise durch die darlehensweise Gewährung der Reisekosten zu ermöglichen.3. Hat der Unionsbürger jedoch trotz der umfassenden Leistungsausschlüsse einen Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II erlangt, da die Ausländerbehörde vor Ablauf der fünf Jahre den Verlust der Freizügigkeit nicht festgestellt hat, soll dieser (erst nach einer recht langen Zeit erlangte) Leistungsanspruch auch erst mit dem tatsächlichen (rechtlich sicheren) Verlust und somit erst mit der bestands- bzw. rechtskräftigen Feststellung des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 entfallen.
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