Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2018 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
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