LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.01.2016
L 7 R 173/15
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1; SGB II § 11a Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 237/13

SGB-II-LeistungenErstattungsanspruch zwischen LeistungsträgernRückwirkende Gewährung einer Hinterbliebenenrente für das SterbevierteljahrAnrechenbarkeit einer erhöhten HinterbliebenenrenteGrundsätzliche Bedeutung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen L 7 R 173/15

DRsp Nr. 2017/17063

SGB-II -Leistungen Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern Rückwirkende Gewährung einer Hinterbliebenenrente für das Sterbevierteljahr Anrechenbarkeit einer erhöhten Hinterbliebenenrente Grundsätzliche Bedeutung

1. Das Zusammentreffen von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II mit der rückwirkenden Gewährung einer Hinterbliebenenrente für das Sterbevierteljahr beinhaltet eine in der Praxis nicht seltene Konstellation und hat somit über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. 2. Nicht gefolgt werden kann der in der Literatur vertretenen Ansicht, die nach § 11a Abs. 3 SGB II erforderliche Zweckbestimmung müsse nicht ausdrücklich genannt werden und es sei zur Ermittlung des Regelungsgehalts von § 11a Abs. 3 SGB II nicht auf die zu restriktive Gesetzesbegründung, sondern auf die zur früheren Regelung ergangene Rechtsprechung des BSG abzustellen. 3. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage der Anrechenbarkeit der erhöhten Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr als Einkommen nach dem SGB II erscheint im Hinblick auf die gegenüber dem Standpunkt des Senats abweichenden Literaturauffassungen geboten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 21. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.