SG Lüneburg, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 408/13
SGB-II-LeistungenErstattungsanspruch für zu Unrecht gewährte vorläufige LeistungenKeine Geltung der Jahresfrist
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 1004/14
DRsp Nr. 2017/1434
SGB-II -LeistungenErstattungsanspruch für zu Unrecht gewährte vorläufige LeistungenKeine Geltung der Jahresfrist
1. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III stellt eine Spezialregelung für die Erstattung zu Unrecht gewährter vorläufiger Leistungen dar; nach dem Wortlaut des Gesetzes setzt dieser Erstattungsanspruch lediglich voraus, dass sich im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung ein im Vergleich zur vorläufigen Leistungsbewilligung geringerer Leistungsanspruch ergibt.2. Anders als bei der Rücknahme bzw. Aufhebung von zuvor ergangenen endgültigen Leistungsbescheiden (§§ 45, 48SGB X) sieht § 328 Abs. 3SGB III weder eine Vertrauensschutzprüfung noch Ausschlussfristen wie z.B. die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X vor.3. Diese im Vergleich zu §§ 45, 48SGB X abweichenden Regelungen tragen dem unterschiedlichen Charakter von einerseits endgültigen und andererseits vorläufigen Leistungen Rechnung.4. Es besteht nach Sinn und Zweck der vorläufigen Leistungsbewilligung kein Anlass, die Rückabwicklung von überzahlten vorläufigen Leistungen zugunsten der Leistungsempfänger verfahrensrechtlich besonders einzuschränken oder zu erschweren.
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