Soweit die Klägerin zu 2) Kosten für ein Jugendbett und einen Schreibtisch begehrt, wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 28. Juni 2016 als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerinnen als unbegründet zurückgewiesen.
II.Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerinnen, Mutter und Töchter, machen mit der vorliegenden, am 14. Juli 2016 beim Sozialgericht Kassel erhobenen Klage eine Vielzahl unterschiedlicher Begehren geltend.
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