Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.10.2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs vom 01.10.2016 bis zum 31.01.2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, C, bewilligt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
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