Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2016 - L 6 AS 225/15 - werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen für die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerden gegen den bezeichneten Beschluss vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R, B, beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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